Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
Wer schnarcht, schläft – Richterbank nicht ordnungsgemäß besetzt
Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Az. V B 64/24). Auf diese Entscheidung macht die BRAK aufmerksam.
BFH: Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
Der BFH hatte zu entscheiden, wann ein Dauernutzungsberechtigter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung erlangt hat, die ihn wirtschaftlich einem Grundeigentümer gleichkommen lässt und ob in einem solchen Fall ein Dauernutzungsrecht bewertungsrechtlich wie Grundeigentum zu bewerten sein kann (Az. II R 36/22).
BFH: Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Führten die von einer im Immobilienbereich tätigen GmbH mit ihrem Geschäftsführer und dem Prokuristen jeweils objektbezogen geschlossenen Verträge über eine "stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen" zu einer atypisch stillen Gesellschaft, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. IV R 24/23).
BFH: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
Der BFH hat zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bzw. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter Stellung genommen (Az. V R 3/23).
Quelle: www.datev.de