Steuerberatung I Unternehmensberatung

Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

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Wir behalten für Sie den Durchblick.

Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.

Unsere Leistungen

Sie sind unser Mandant.

Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.

Das sind wir.

Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.

Unsere Kanzlei

Das sind unsere Kernbereiche

01

Steuerberatung

Wir stehen Ihnen mit unserer Beratung und Gestaltung zur Optimierung Ihrer Steuerbelastung hilfreich zur Seite und vertreten Sie in allen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden. Unsere umfassende Beratungsleistung basiert dabei auf einer ganzheitlichen Betrachtung aller wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Aspekte.

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02

Jahresabschlusserstellung

Wir erstellen Ihren Jahresabschluss und bilden somit die finanzielle Lage und den Erfolg Ihres Unternehmens ab.

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03

Finanzbuchhaltung

Wir übernehmen Ihre laufende Buchführung und stellen Ihnen die benötigten monatlichen Auswertungen zur Verfügung.

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Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.

EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes

Der EuGH hat bestätigt, dass die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt. Wie diese Zulage wird der Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gewährt (Rs. C-137/24 P).

BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses

Der BFH hat zur Umsatzsteuerfreiheit der Krankenhausleistungen einer Privatklinik Stellung genommen (Az. XI R 36/23).

BFH: Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG

Der BFH hatte zu klären, ob Steuerberatungskosten, die angefallen sind, um den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu ermitteln, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG darstellen (Az. IX R 12/24).

BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Handelt es sich um eine zusammengefasste Veräußererseite und damit um ein einheitliches Vertragswerk, wenn der mit dem Grundstücksverkäufer nicht verbundene Bauunternehmer lediglich seine Zustimmung zur Einbeziehung eines weiteren Auftraggebers in den bereits ausgehandelten Bauvertrag erteilt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. II R 19/22).

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Quelle: www.datev.de