Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes
Der EuGH hat bestätigt, dass die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt. Wie diese Zulage wird der Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gewährt (Rs. C-137/24 P).
BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses
Der BFH hat zur Umsatzsteuerfreiheit der Krankenhausleistungen einer Privatklinik Stellung genommen (Az. XI R 36/23).
BFH: Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG
Der BFH hatte zu klären, ob Steuerberatungskosten, die angefallen sind, um den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu ermitteln, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG darstellen (Az. IX R 12/24).
BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
Handelt es sich um eine zusammengefasste Veräußererseite und damit um ein einheitliches Vertragswerk, wenn der mit dem Grundstücksverkäufer nicht verbundene Bauunternehmer lediglich seine Zustimmung zur Einbeziehung eines weiteren Auftraggebers in den bereits ausgehandelten Bauvertrag erteilt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. II R 19/22).
Quelle: www.datev.de