Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
BFH: Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Der BFH entschied, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO ist (Az. IX R 2/23).
DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung der Selbstveranlagung
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG
Das BMF nimmt in seinem Schreiben Stellung zu dem BFH-Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024. Das Urteil sei über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Az. IV C 2 - S 2706/00061/002/081).
Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz: Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024
Das BMF hatte sich zu einer Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG geäußert, wonach die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das BMF hat das noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichte Schreiben jedoch zurückgezogen (Schreiben III C 2 - S 7221/00019/005/013 vom 17.04.2025).
Quelle: www.datev.de